„Server in Deutschland“ ist das meistgenutzte Vertrauenssignal im Hosting. Es beantwortet allerdings nur eine von drei Fragen.

Frage 1: Wo stehen die Server?

Die einfachste und am ehesten beworbene Angabe. Wichtig ist die Genauigkeit: Manche Anbieter nennen ein Rechenzentrum, andere nur „EU“, wieder andere behalten sich die Verteilung über mehrere Standorte vor. Für die eigene Dokumentation braucht man den konkreten Ort.

Frage 2: Wer ist der Anbieter?

Ein Rechenzentrum in Frankfurt, betrieben von einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der EU, ist rechtlich nicht dasselbe wie ein durchgehend europäischer Anbieter. Für die Bewertung zählen Sitz und Rechtsform der Vertragspartnerin – nicht der Ort der Maschine.

Das ist keine Spitzfindigkeit: Bei Zugriffsverlangen aus Drittstaaten kommt es genau auf diese Konstellation an.

Frage 3: Wer arbeitet noch mit?

Die am wenigsten beachtete und aufschlussreichste Angabe. Fast jeder Hoster setzt Unterauftragnehmer ein – für Backup-Speicher, Spamfilterung, Überwachung, teils für den Support außerhalb der Geschäftszeiten.

Diese Liste gehört als Anlage zum Auftragsverarbeitungsvertrag. Wer sie nicht führt oder nicht herausgibt, hat entweder nicht sauber gearbeitet oder möchte etwas nicht sagen. Beides ist ein Befund.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag

Er sollte ohne gesonderte Anfrage abrufbar sein – als PDF oder zum Abschluss in der Verwaltungsoberfläche. Enthalten sein müssen unter anderem Gegenstand und Dauer, die Art der Daten, technische und organisatorische Maßnahmen, die genannte Liste der Unterauftragnehmer und die Regelung, wie über deren Wechsel informiert wird.

Diese letzte Regelung wird gern überlesen und ist praktisch relevant: Ohne sie kann sich die Verarbeitungskette ändern, ohne dass Sie es erfahren.

Eine praktische Prüfung in fünf Minuten

  1. Impressum lesen: Wer ist Vertragspartnerin, wo ist der Sitz?
  2. AVV suchen: ohne Anfrage abrufbar?
  3. Anlage öffnen: Sind Unterauftragnehmer namentlich genannt, mit Sitz?
  4. Nach der Regelung zum Wechsel suchen: Widerspruchsrecht vorhanden?
  5. Nachsehen, ob Backup-Speicher und Support gesondert aufgeführt sind.

Wer alle fünf Punkte beantworten kann, hat mehr geprüft als die meisten – und kann es im Zweifel auch belegen.